Wohnungsverkauf

Ohne unnötige Hürden

Der Käufer ist gefunden, der Kaufvertrag ausgehandelt, der Notartermin vereinbart. Eigentlich könnte der Verkauf einer Eigentumswohnung damit auf der Zielgeraden sein. Doch in vielen älteren Wohnungseigentümergemeinschaften wartet noch ein zusätzlicher Schritt: Der Verwalter muss dem Verkauf zustimmen.

Und dies obwohl es längst einfacher sein könnte. Denn mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber den Eigentümergemeinschaften den Weg erleichtert, auf diese Veräußerungsbeschränkung zu verzichten.

Die Regelung stammt aus einer Zeit, in der Wohnungseigentümergemeinschaften verhindern wollten, dass ungeeignete Käufer in die Gemeinschaft aufgenommen werden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Verwalterzustimmung nur selten einen tatsächlichen Einfluss auf den Verkauf hat. Denn der Verwalter darf seine Zustimmung nicht nach Belieben verweigern. Das Gesetz setzt hierfür enge Grenzen. Hausgeldrückstände oder Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft reichen in der Regel nicht aus, um einen Verkauf zu verhindern.

Das heißt: In den meisten Fällen wird die Zustimmung erteilt, was jedoch häufig mehrere hundert Euro kostet.

Denn es ist ein Notartermin oder zumindest eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Weil Wohnungsverkäufe einfacher und kostengünstiger abgewickelt werden können, entscheiden sich viele Eigentümergemeinschaften dafür, die Verwalterzustimmung abzuschaffen.

Eigentümergemeinschaften, deren Teilungserklärung noch eine Verwalterzustimmung vorsieht, sollten daher prüfen, ob die Regelung heute noch sinnvoll ist. Ein Blick in die Teilungserklärung kann sich lohnen. Was einst als Schutzmechanismus gedacht war, ist heute vor allem ein zusätzlicher Kostenfaktor.

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