
Tod des Mieters
Wenn ein Mieter stirbt
Wenn ein Mieter verstirbt, stehen viele Vermieter zunächst vor Unsicherheiten: Wer darf jetzt in die Wohnung? Wer bezahlt künftig die Miete? Und wie kann man das Mietverhältnis beenden?
„Eines ist ganz wichtig“, sagt Rechtsanwalt Thomas Haller, Vorsitzender von Haus & Grund Schwarzwald-Baar, „der Tod eines Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch – das bedeutet auch, dass der Vermieter nicht einfach die Wohnung betreten oder räumen darf.“
Rechtliche Lage
Es gebe rechtlich klare Regelungen, wie es nach dem Todesfall weitergeht. Es gilt dabei erbrechtliche Regelungen ebenso zu beachten, wie mietrechtliche Besonderheiten. Neben dem Recht auf Eintritt in das Mietverhältnis durch privilegierte Personen gibt es unter gewissen Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte sowohl auf Seiten des Vermieters, wie auch auf Seiten der Erben bzw. anderer Personen die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt und aufgrund der Todesfalls zunächst kraft Gesetzes in den Mietvertrag eingetreten sind. Hat der Mieter allein gelebt und sind auch keine Erben zu ermitteln, kann die Einsetzung eines Nachlasspflegers durch das Amtsgericht (Nachlassgericht) geboten sein, der dann als Ansprechpartner für den Vermieter rund um den Mietvertrag dient.
Fazit
Nach dem Tod eines Mieters gibt es für Vermieter klare gesetzliche Regeln, wie es weitergeht. Wichtig ist: Ruhe bewahren, sich rechtlich korrekt verhalten und die Kommunikation mit möglichen Erben oder dem Nachlassgericht suchen. Wer sich unsicher ist, kann sich an Haus & Grund wenden – hier gibt es rechtliche Beratung und praktische Unterstützung für Vermieter Eigentümer in genau solchen Situationen.






