Haus & Grund Schwarzwald-Baar e.V.
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Wichtiges zur Betriebskostenabrechnung

Die neue Heizkostenverordnung 2009

Mit Wirkung zum 01. Januar 2009 wurde die Heizkostenverordnung novelliert. Da die neue Heizkostenverordnung für alle Abrechnungszeiträume gilt, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen, wird sie nun, wo sich das Abrechnungsjahr 2009 dem Ende zuneigt und die Abrechnungserstellung näher rückt, für alle Gebäudeeigentümer, Vermieter und Verwalter aktuell.

Die wichtigsten Änderungen:

Ableseergebnisse sollen zeitnah mitgeteilt werden

Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Wenn Ableseergebnisse jedoch in den Messgeräten gespeichert und abrufbar sind, kann darauf verzichtet werden. Das Mitteilen der Ableseergebnisse an die Bewohner zum Selbstaufschreiben wird nach der neuen Heizkostenverordnung auch ein zulässiges Verfahren zur Mitteilung von Ableseergebnissen.

Vereinfachung der Änderung von Verteilerschlüsseln

Der Verteilerschlüssel legt fest, wie hoch der Anteil der Grundkosten und der Verbrauchskosten sein soll. Die neue Heizkostenverordnung sieht vor, dass der Verteilerschlüssel für künftige Abrechnungszeiträume auch mehrfach geändert werden kann. Voraussetzung ist nur, dass der Eigentümer sachgerechte Gründe hat.

Kosten für die Verbrauchsanalyse sind umlagefähig

Der Eigentümer darf in Zukunft nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen, sondern auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen.

Änderung des Abrechnungsmaßstabs für Heizkosten nach Gebäudeart

Bislang bestand für den Gebäudeeigentümer eine Wahlfreiheit des Abrechnungsmaßstabs. Er konnte die Heizkosten mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch des Nutzers verteilen. Nach der neuen Heizkostenverordnung ist der Eigentümer nun zu einer Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten verpflichtet, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Die Kosten der Eichung sind umlagefähig

Die Kosten der Eichung bzw. rechtlich gleichwertiger Verfahren sind nun umlagefähig.

Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs für Warmwasser

Die Umlegung der Kosten für den Energieanteil zur Wassererwärmung wird – wie bisher – auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen. Bei verbundenen Heiz- und Warmwasseranlagen ist durch die neue Heizkostenverordnung eine Einschränkung für den Eigentümer erfolgt: Bislang wurde der Energieverbrauch zur Wassererwärmung oft pauschal mit 18 % am Gesamtverbrauch angesetzt. Nach dem 31.12.2013 muss bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden.

Ausnahme für Passivhäuser

Besonders energieeffiziente Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 im Jahr (Passiv- oder Niedrigenergiehäuser) aufweisen, werden von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen.

Austausch von veralteten Erfassungsgeräten

Alte Heizkostenverteiler, die vor dem 1.7.1981 eingebaut wurden, müssen spätestens bis zum 31.12.2013 durch neue Technik ersetzt werden. Dasselbe gilt für Warmwasserkostenzähler, die vor dem 1.7.1997 eingebaut wurden.